COW CREW – OFFICIAL TROGLAUER FANCLUB e.V.

Satzung der Troglauer Cow Crew e.V. (TCC e.V.)     § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein hat den Namen Troglauer Cow Crew e.V. (kurz TCC e.V.) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes 92637 Weiden eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 95478 Kemnath.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  § 2 Zweck des Vereins
  1. Die Zwecke des Vereins sind:
–       die Unterstützung der Musikgruppe „Troglauer“ –       die Versorgung aller Mitglieder mit Informationen über die „Troglauer“
  1. Die Zwecke sind verwirklicht durch:
–       organisierte Fahrten zu den Konzerten –       Mitglieder- und Fanclubtreffen –       Vertretung des Fanclubs im Internet – Homepage www.cowcrew.de –       Bereitstellung von Fanclubartikeln nur für Mitglieder
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Fanclubs dürfen nur für Zwecke der Fanclubrichtlinien verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung, welche durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung – welche zu diesem Zweck einberufen worden ist – erreicht werden kann, des Vereins fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft(§2 (5)). Über die Aufteilung des Vermögens und die Auswahl der Hilfsorganisationen entscheiden die Ehrenmitglieder des Vereins.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  § 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, ab Vollendung des 18. Lebensjahres, und jede juristische Person werden, die voll geschäftsfähig ist.
  2. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen.
  3. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand des Vereins nach Prüfung des Antrags. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags steht dem Betroffenen die Berufung beim Gesamtvorstand zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Gesamtvorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Gesamtvorstand.
  4. Kein Mitglied darf ohne Zustimmung des Vorstands Informationen des Vereins, die vom Vorstand als nur für den vereinsinternen Gebrauch kenntlich gemacht sind, an Nichtmitglieder weitergeben
  5. Verstößt ein Mitglied gegen die in Absatz 4 festgelegte Verpflichtung, dann kann es vom Vorstand verwarnt oder von einzelnen oder mehreren Leistungen des Vereins auf Zeit oder dauernd ausgeschlossen werden. Verstößt ein Mitglied wiederholt gegen die in Absatz 4 festgelegte Verpflichtung, kann es auch nach § 5 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  6. Das Mitglied des Vereins ist bei Wohnsitzänderung dazu verpflichtet, seine neue Anschrift dem Verein selbstständig mitzuteilen.
  § 4 Austritt
  1. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende möglich.
  2. Die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft beträgt vier Wochen zum Jahresende. Eine Austrittserklärung muss spätestens bis zum 01. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beim Vorstand des TCC e.V. per E-Mail oder Post eingegangen sein und wird von diesem per E-Mail bestätigt. Sollte keine Mail Adresse vorliegen, wird die Bestätigung per Post geschickt.
  3. Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen. Dazu gehören auch bereits gezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
  § 5 Ausschluss
  1. Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden. Dazu gehören insbesondere:
▪   Nichtbezahlen der Mitgliedsbeiträge trotz zweifacher Mahnung per E-Mail (sofern dem TCC e.V. eine Mailadresse vorliegt, ansonsten dient der Postweg), spätestens jedoch, wenn drei Monate nach Rechnungs-/Lastschriftdatum kein Ausgleich des Beitragskontos durch das Mitglied erfolgt. ▪   Das Tragen und Verbreiten von rechts- bzw. linksextremen Symbolen sowie die Agitation verfassungswidrigen Gedankenguts insbesondere, wenn dies mit dem TCC e.V. und/oder der Band Troglauer in Verbindung gebracht werden kann. ▪   Das illegale Kopieren von Bild- oder Tonträgern der Band Troglauer und/oder des TCC e.V. Der Verkauf von eigens vom TCC e.V. hergestellten Artikeln für die Mitglieder, um die Exklusivität des Vereins zu unterstreichen. Dies gilt für alle Handelsportale im Internet oder in der Wirtschaft.
  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  2. Der Ausschluss erfolgt per Einwurfeinschreiben. Das betroffene Mitglied hat nach dem Zugang des Schreibens einen Monat Zeit sich zu äußern.
  3. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Gesamtvorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Gesamtvorstand dann endgültig. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, akzeptiert es den Ausschließungsbeschluss.
  § 6 Mitgliedsbeitrag
  1. Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 15. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  3. Vereinseintritte während eines Jahres, werden im ersten Jahr anteilig auf den Monat genau berechnet.
  4. Gegen Mitglieder, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind (trotz zweifacher Mahnung per E-Mail – sofern dem TCC e.V. eine Mailadresse vorliegt, ansonsten dient der Postweg – spätestens jedoch, wenn drei Monate nach Rechnungs- /Lastschriftdatum kein Ausgleich des Beitragskontos durch das Mitglied erfolgt ist), wird ein Ausschlussverfahren nach §5 eingeleitet.
  5. Zum Eintritt in den Verein wird eine Eintrittsgebühr fällig, welche für die aufgewendeten Ausgaben der Aufnahmeformalitäten und ein Willkommensgeschenk genutzt werden. Die Höhe von dieser Eintrittsgebühr wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt und kann durch Zweidrittelmehrheit geändert werden.
  § 7 Vereinsorgane
  1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand.
  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
  § 8 Geschäftsführender Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung für einzelne Vorstandsmitglieder: Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Außerdem können bestimmte Aufgaben auch gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung von Personen ausgeübt werden, die nicht im Gesamtvorstand tätig sind. Der Pauschalbetrag wird durch den Gesamtvorstand festgelegt und genehmigt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht nach §26BGB aus:
◦   1. Vorstand ◦   2. Vorstand ◦   Kassierer/in
  1. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassierer/in vertreten. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird für zwei Jahre gewählt (beginnend ab dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.12.2018). Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im o. g. Turnus gewählt. Die Band Troglauer (zum jetzigen Zeitpunkt: Thomas Wöhrl, Daniel Raps, Dominik Brand, Thomas Seitz, Markus Raps und Roland Pfleger) muss jedoch binnen 14 Tage nach Wahl des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich durch zwei Mitglieder der gewählten Vorstände zustimmen. Dies dient zum Schutze des Vereins, falls Teile oder der gesamte geschäftsführende Vorstand den Interessen der Band Troglauer und / oder des TCC e.V. zuwiderhandeln oder ein Zuwiderhandeln zu befürchten ist.
  4. Der Vereinsvorsitzende kann nur durch die Wahl eines neuen Vorsitzenden abgewählt werden und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Hier reicht eine einfache Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.
  5. Über die Abberufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. In die geschäftsführende Vorstandschaft können nur Personen gewählt werden, die seit mindestens einem Jahr Mitglied im Verein sind. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen zeitgleich auch keine weiteren Funktionen im TCC, z. B. Als Regionssprecher ausüben. Dies gilt für alle Mitglieder, die ab dem 01.01.2019 neu in den geschäftsführenden Vorstand des TCC berufen bzw. gewählt werden.
  § 9 Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Gesetz nach der Mitgliederversammlung, oder durch Satzung, einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Im Allgemeinem fasst der Vorstand seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die entweder in einem festgelegten Turnus stattfinden oder vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die grundsätzliche Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, in Eilfällen 48 Stunden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorstand anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Gesetz nach der Mitgliederversammlung oder durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.   § 10 Der Gesamtvorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern. Die Entscheidung der Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung. Drei Personen stellt der geschäftsführende Vorstand. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt, in der Regel ein Schriftführer und zwei Beisitzer. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. In den Gesamtvorstand können nur Personen gewählt werden, die seit mindestens einem Jahr Mitglied im Verein sind. Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen zeitgleich auch keine weiteren Funktionen im TCC, z. B. als Regionssprecher ausüben. Dies gilt für alle Mitglieder, die ab dem 01.01.2019 neu in den Gesamtvorstand des TCC berufen bzw. gewählt werden.
  2. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, nach Möglichkeit zwei Monate vor der Mitgliederversammlung, zusammen.
  3. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in den Sitzungen, die unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einzuberufen sind. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest drei Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Gesamtvorstandsitzung wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, durch den zweiten Vorsitzenden geleitet.
  § 11 Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes Der Gesamtvorstand entscheidet über die Berufung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages. Im Übrigen ist der Gesamtvorstand beratend tätig und soll in Auseinandersetzungen einzelner Mitglieder oder einer Gruppe von Mitgliedern mit dem Vorstand versuchen, eine Schlichtung herbeizuführen.   § 12 Kassenprüfung Die Kassenprüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Kassenprüfer sind auf der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen. Er hat den Kassenprüfungsbericht auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben und nach dessen Annahme durch die Mitglieder den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.   § 13 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a)    Änderung der Satzung; b)    Entlastung und Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes; c)    Beitragsneufestsetzungen; d)    Auflösung des Vereins; e)    Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und dem Tagungsort in Textform, oder bei Zustimmung des Mitglieds via E-Mail, einzuberufen. Jedes Mitglied kann schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
  6. Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung wird durch einen Vertreter des Vorstandes die Versammlung geleitet.
  7. Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen oder Stimmkarten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Die Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt geheim, die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes per Handzeichen. An der Jahreshauptversammlung dürfen nur Personen teilnehmen, die nicht offensichtlich stark alkoholisiert sind und / oder unter illegalem Drogeneinfluss stehen. Der Vorstand behält sich vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und das Mitglied von der Jahreshauptversammlung auszuschließen.
  8. Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  9. Sofern Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder eine Zweckänderung des Vereins ist, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Personen der Mitgliederversammlung erforderlich.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  11. Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens zweidrittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur durch eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließen sollte, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft. Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  § 14 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder können in der Regel nur solche Personen werden, die sich in besonderem Maße um die Förderung und das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag beim Vorstand durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Von der Beitragsleistung sind sie befreit.   § 15 Mitteilungspflicht Änderungen in der Besetzung des Vorstands, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Clubs sind dem Registergericht, die Auflösung des Clubs auch dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.   § 16 Inkrafttreten und Haftung Diese Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern am 16.12.2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts 92637 Weiden in Kraft. Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber – soweit dies zulässig beschränkt werden kann – grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.        
Bayreuth den 08.03.2020      
1. Vorstand                           _______________________________________
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